Richtlinien Vertreter

Der Bundesrat hat für verschiedene EG-Richtlinien Ländervertreter mit den Aufgaben benannt, den Bundesrat zu beraten, wenn durch europäische Rechtsakte Angelegenheiten der Länder der Bundesrepublik Deutschland berührt sind.

Die Richtlinien-Vertreter bilden sog. Kompetenzzentren, in denen das Wissen über die Richtlinien erschöpfend vorhanden ist und gepflegt wird. Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht in jedem Land das umfassende Wissen über alle sektoralen Richtlinien mit ihren Anhängen und den zugrunde liegenden Normen vorhanden sein muss.

Aufgaben:

Ansprechpartner für die Länder in Richtlinienfragen. Auch unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Anforderung die Länder beim Vollzug von Marktaufsichtsaktionen vor Ort.

Zusätzlich zu diesen Aufgaben ist der nationale Richtlinienvertreter Ansprechpartner für die Industrie, Verbände etc. in Richtlinienfragen.

Nach außen ist der Richtlinienvertreter Ansprechpartner für den Europäischen Rat und die Kommission in Fragen des Vollzugs.

Er leitet Berichte über Erzeugnisse mit Mängeln an die zuständigen Verwaltungsbehörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiter. Umgekehrt ist er für die Richtlinienvertreter anderer Mitgliedsstaaten Ansprechpartner und leitet deren Berichte an die in Deutschland örtlich zuständigen Behörden weiter.

Für jede Richtlinie nach der neuen Konzeption wurde in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ein Ansprechpartner benannt, der einen schnellen Austausch zwischen den obersten Marktaufsichtsbehörden in Bezug auf das Inverkehrbringen von mangelhaften technischen Produkten ermöglicht.

Die Liste der Richtlinien-Vertreter ist abrufbar unter: <http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/668972/publicationFile/55434/Richtlinienvertreter.pdf>


Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)

 

Durch die am 20.12.1996 in Kraft getretene Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gsgv_11/gesamt.pdf) wurde die “Richtlinie 94/9/EG des Europäischen parlamentes und des rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Betrieben“ (http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/indexinfor.htm) in nationales Recht umgesetzt.
Die Explosionsschutzverordnung regelt das Inverkehrbringen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die bestimmungsgemäß in explosionsge-fährdeten Bereichen verwendet werden sollen. Diese unterliegen beim Inverkehrbringen bestimmten Mindestanforderungen, die in Anhang II der Richtlinie 94/9/EG beschrieben sind. Zudem sind Kennzeichungsvorschriften zu beachten. Der Hersteller hat im Rahmen der Konformitätsbewertung abhängig von dem der Gerätekategorie zugeordneten Verfahren eine benannte Stelle einzuschalten.

Zur Erleichterung des Nachweises, dass ein Gerät, ein Schutzsystem eine Komponente oder eine Sicherheits-Kontroll – oder Regelvorrichtung den Anforderungen der RL 94/9/EG entspricht, gibt es europäsich harmonisierte Normen (http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/atex.html)

 

Seit 1. Juli 2003 ist die 11. GPSGV ausschließlich anzuwenden. Bindend ist dann auch die Einhaltung des Konformitätsbewertungsverfahrens. Die Anwendungen erstrecken sich von einfachen Komponenten bis hin zu kompletten Maschinen. In einigen Fällen (z.B. für Geräte in Zone 20 oder Zone 0) fordert die Richtlinie als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens eine EG-Baumusterprüfung (Zertifizierung), die von einer benannten Stelle ausgestellt wird. (http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/nb/nblist.htm) In diesem Fall ist außerdem eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers erforderlich. Diese Bewertungen darf nur eine Stelle vornehmen, die speziell für die Prüfungen/Zertifizierungen von Produkten nach der RL 94/9/EG akkreditiert und in Brüssel notifiziert wurde. Für die Akkreditierung ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) (http://www.zls-muenchen.de/)  zuständig.

 

Betroffen sind

·        Hersteller von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen

·        Arbeitgeber und Betreiber Arbeitsmitteln d.h. Maschinen, Anlagen, Werkzeuge oder Geräte im Betrieb bereitstellen.

·        die Behörden, die das Inverkehrbringen bzw. den Betrieb überwachen.

 

Marktaufsicht

 

Das Inverkehrbringen von Produkten, das sind auch Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird durch die Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer überwacht. Zentrales Gremium zur Steuerung der Marktüberwachung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland ist der Arbeitsausschuss Marktüberwachung.

Die Arbeit der Marktaufsichtsbehörden  ist in den Hinweisen zur Marktüberwachung beschrieben.

( Link: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lv36_info.htm ,

 

vgl. auch Dokumente aus dem PTB-Workshop 'Erfahrungsaustausch der ATEX-Marktaufsichtsbehörden am 29.-30. Sept. 2009').