Richtlinien Vertreter
Der Bundesrat hat für verschiedene EG-Richtlinien Ländervertreter mit den Aufgaben benannt, den Bundesrat zu beraten, wenn durch europäische Rechtsakte Angelegenheiten der Länder der Bundesrepublik Deutschland berührt sind.
Die Richtlinien-Vertreter bilden sog. Kompetenzzentren, in denen das Wissen über die Richtlinien erschöpfend vorhanden ist und gepflegt wird. Damit wird das Ziel verfolgt, dass nicht in jedem Land das umfassende Wissen über alle sektoralen Richtlinien mit ihren Anhängen und den zugrunde liegenden Normen vorhanden sein muss.
Aufgaben:
Ansprechpartner für die Länder in Richtlinienfragen. Auch unterstützen sie im
Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Anforderung die Länder beim Vollzug von
Marktaufsichtsaktionen vor Ort.
Zusätzlich zu diesen Aufgaben ist der nationale Richtlinienvertreter Ansprechpartner für die Industrie, Verbände etc. in Richtlinienfragen.
Nach außen ist der Richtlinienvertreter Ansprechpartner für den Europäischen Rat und die Kommission in Fragen des Vollzugs.
Er leitet Berichte über Erzeugnisse mit Mängeln an die zuständigen Verwaltungsbehörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weiter. Umgekehrt ist er für die Richtlinienvertreter anderer Mitgliedsstaaten Ansprechpartner und leitet deren Berichte an die in Deutschland örtlich zuständigen Behörden weiter.
Für jede Richtlinie nach der
neuen Konzeption wurde in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ein Ansprechpartner
benannt, der einen schnellen Austausch zwischen den obersten
Marktaufsichtsbehörden in Bezug auf das Inverkehrbringen
von mangelhaften technischen Produkten ermöglicht.
Explosionsschutzverordnung
(11. GPSGV)
Durch die am 20.12.1996 in Kraft getretene Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV)
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gsgv_11/gesamt.pdf)
wurde die “Richtlinie 94/9/EG des
Europäischen parlamentes und des rates
vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Betrieben“ (http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/indexinfor.htm)
in nationales Recht umgesetzt.
Die Explosionsschutzverordnung regelt das Inverkehrbringen
von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen,
die bestimmungsgemäß in explosionsge-fährdeten
Bereichen verwendet werden sollen. Diese unterliegen beim Inverkehrbringen
bestimmten Mindestanforderungen, die in Anhang II der Richtlinie 94/9/EG
beschrieben sind. Zudem sind Kennzeichungsvorschriften
zu beachten. Der Hersteller hat im Rahmen der Konformitätsbewertung abhängig
von dem der Gerätekategorie zugeordneten Verfahren eine benannte Stelle
einzuschalten.
Zur Erleichterung des Nachweises, dass ein Gerät, ein Schutzsystem eine Komponente oder eine Sicherheits-Kontroll – oder Regelvorrichtung den Anforderungen der RL 94/9/EG entspricht, gibt es europäsich harmonisierte Normen (http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/atex.html)
Seit 1. Juli 2003 ist die 11. GPSGV ausschließlich anzuwenden. Bindend ist dann auch die Einhaltung des Konformitätsbewertungsverfahrens. Die Anwendungen erstrecken sich von einfachen Komponenten bis hin zu kompletten Maschinen. In einigen Fällen (z.B. für Geräte in Zone 20 oder Zone 0) fordert die Richtlinie als Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens eine EG-Baumusterprüfung (Zertifizierung), die von einer benannten Stelle ausgestellt wird. (http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/nb/nblist.htm) In diesem Fall ist außerdem eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers erforderlich. Diese Bewertungen darf nur eine Stelle vornehmen, die speziell für die Prüfungen/Zertifizierungen von Produkten nach der RL 94/9/EG akkreditiert und in Brüssel notifiziert wurde. Für die Akkreditierung ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) (http://www.zls-muenchen.de/) zuständig.
Betroffen sind
· Hersteller von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen die bestimmungsgemäß in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen
· Arbeitgeber und Betreiber Arbeitsmitteln d.h. Maschinen, Anlagen, Werkzeuge oder Geräte im Betrieb bereitstellen.
· die Behörden, die das Inverkehrbringen bzw. den Betrieb überwachen.
Marktaufsicht
Das Inverkehrbringen von Produkten, das sind auch Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird durch die Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer überwacht. Zentrales Gremium zur Steuerung der Marktüberwachung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland ist der Arbeitsausschuss Marktüberwachung.
Die Arbeit der Marktaufsichtsbehörden ist in den Hinweisen zur Marktüberwachung beschrieben.
( Link: http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lv36_info.htm ,
vgl. auch Dokumente aus dem PTB-Workshop 'Erfahrungsaustausch der ATEX-Marktaufsichtsbehörden am 29.-30. Sept. 2009').