|
Aktuelles zu
GHS/CLP:
Bekanntmachung des AGS zu Gefahrstoffen
-BekGS 409 "Nutzung der REACH-Informationen für den
Arbeitsschutz"
< http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-409.html>
-BekGS 408
"Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der
CLP-Verordnung"
< http://www.baua.de/cln_135/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Bekanntmachung-408.html>
- BAuA: Kompendium "Einstufung und Kennzeichnung" (Nov.
2011) <
http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium_content.html >
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(CLP-Verordnung) und Hilfestellungen: <
http://www.reach-clp-helpdesk.de/reach/de/CLP/CLP.html >
Im Amtsblatt
der EU (L 353 vom 31. Dez. 2008) ist die Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (GHS- bzw. CLP-Verordnung) veröffentlicht.
Sie trat am 20.01.2009 in Kraft. Wesentliche Inhalte sind:
* Mit der Verordnung wird das Globally Harmonized System (GHS) für die Bereiche Inverkehrbringen und Umgang schrittweise in europäisches
Recht umgesetzt.
* Für Stoffe sind die Bestimmungen bis spätestens 01.12.2010 anzuwenden.
Gemische sind bis spätestens 01.06.2015 umzustellen. Die Verordnung kann auf
freiwilliger Basis bereits früher angewendet werden. Andererseits brauchen
nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnete und verpackte
Altwaren, die bereits zu den oben genannten Zeitpunkten im Verkehr waren,
erst nach Ablauf von jeweils weiteren zwei Jahren nach den neuen
Bestimmungen gekennzeichnet und verpackt zu werden (Abverkaufsfrist).
* Die Einstufungen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie müssen in jedem
Fall noch bis zum 01.06.2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
* Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den neuen Bestimmungen gekennzeichnet
und verpackt, so ist eine gleichzeitige Kennzeichnung und Verpackung nach
Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie nicht zulässig.
* Spätestens ab dem 01.12.2010 müssen die Einstufungen für alle nach REACH
registrierungspflichtigen Stoffe sowie für alle Stoffe, die selbst gefährlich
sind oder in Gemischen in Verkehr gebracht werden, in denen sie eine
Einstufung als gefährlich auslösen, an die Europäische Chemikalienagentur
(ECHA) gemeldet werden.
* Die Verordnung regelt neue Kennzeichnungselemente wie z. B.
Gefahrenpiktogramme und Signalwörter.
* Die Mitgliedstaaten richten nationale Auskunftsstellen ein, zur Beratung
von Lieferanten und sonstigen interessierten Kreisen hinsichtlich der
Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung ergeben.
Überblick
zu REACH und GHS/CLP:
Europäische
Kommission:
< http://ec.europa.eu/enterprise/reach/index_de.htm >
BG-Chemie
Informationen zu REACH und GHS:
<
http://www.bg-chemie.de/webcom/show_article.php/_c-812/_lkm-1756/i.html >
BMAS-Informationen zur
EG-GHS-Verordnung - Neue Kennzeichnung für Chemieprodukte:
<
http://www.bmas.de/coremedia/generator/27460/2008__09__03__gefahrstoffe__infos__zur__ghs__vo.html
>
Leitfaden
des Umweltbundesamtes zur Anwendung des neuen Einstufungs- und
Kennzeichnungssystems
für Chemikalien (GHS):
<
http://www.bg-chemie.de/webcom/show_article.php/_c-812/_lkm-1756/i.html
>
Vortrag: GHS
kommt - was ändert sich? Dr. W. Bresser (13.02.2007):
<
http://www.baua.de/nn_12310/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/pdf/Vortrag-Bresser-02.pdf
>
Ausführliche Informationen zu REACH und GHS/CLP sowie
Hilfestellungen und Antworten zu häufig gestellten Fragen:
HELPDESK
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):
< http://www.reach-clp-helpdesk.de>
Umweltbundesamt
(UBA):
< http://www.reach-info.de>
Europäische
Chemikalienagentur (ECHA):
< http://www.echa.europa.eu/reach_de.asp>
Leitfaden
zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen unter REACH (dt. Übersetzung
Aug. 2008):
< http://www.reach-helpdesk.de/nn__66492/de/Downloads/Leitfaden-Stoffidentitaet.pdf>
|